Bei vielen Firmen, Organisationen oder Privatpersonen ist es sehr beliebt und gängige Praxis, einen Ausschnitt eines Stadtplanes als Anfahrtsbeschreibung auf ihrer Homepage einzubauen oder zu verlinken. Oftmals werden diese eingescannt oder durch copy&paste von den Internetseiten der Stadtplan-Verlage entnommen. Ist dieses Vorgehen abmahnungswürdig?
Die Rechte der Nutzung eines Stadtplans liegen in den allermeisten Fällen bei den Verlagen. Diese verkaufen gegen eine hohe Lizenzgebühr die Nutzungsrechte aus ihren Stadtplänen. Da sehr viele Internet-Nutzer diesen Sachverhalt nicht kennen oder die rechtliche Bedeutung unterschätzen, sehen sich die Betroffenen inzwischen oftmals mit hohen Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten konfrontiert. Strittig ist dabei insbesondere die Frage ob bei einer nicht-lizensierten Nutzung eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder die genutzten Kartenausschnitte lediglich als Zitat anzusehen sind.
Noch in den 90er Jahren schienen diese Urheberrechtsverletzungen niemanden zu interessieren. Im Jahr 2002 gründete jedoch der “Stadtplandienst” die "Verwertungsgesellschaft für kartographische Abdruck- und elektronische Vervielfältigungsrechte", kurz “GEKA”. Ziel war die systhematische Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Inzwischen vertritt die “GEKA” auch die Rechte von ADAC, FALK, MAIRS und vielen weiteren Kartenverlagen. Über Suchmaschinen lassen sich diese Kartenausschnitte dann auch relativ einfach und schnell finden.
Eine Falle können hierbei auch anfänglich von den Firmen kostenlos angebotene direkte links zu den online-Stadtplänen sein. In etlichen Fällen ist es dabei vorgekommen, dass später darin ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung gesehen und entsprechend verfolgt wurde.
Die rechtlichen Hintergründe:
Grundsätzlich ist nach wie vor umstritten, ob die Verwendung eines kleinen Kartenausschnittes nicht als Zitat zu werten ist und somit keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Eines der wichtigsten Argumente der Beklagten ist § 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Hier ist geregelt, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie vorwiegend dazu dient, dem Abgemahnten Kosten aufzuerlegen. Die Kläger machen in den meisten Fällen einen Verstoss gegen § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geltend. Hiernach hat der Urheber dass Recht, bei Verletzung seines Urheberrechts, Schadensersatz zu verlangen und kann zudem einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches wird auf die jeweils einschlägigen Nutzungsbedingungen der Kartenverlage abgestellt. Im Rahmen der Abmahnung werden dann die Kosten für einen regulären Kauf von den jeweiligen Lizenzrechten zugrundegelegt. Diese sind jedoch in der Praxis meist viel zu hoch angesetzt und entbehren daher oftmals einer realistischen Grundlage. Dies betrifft auch nicht mehr betriebene Seiten, die über Archive zu finden sind. Hier wird eine nachträgliche Berechnung der entstandenen Kosten mit den aktuellen Lizenzgebühren vorgenommen.
Entscheidungen der Gerichte:
In mehreren Entscheidungen versuchten die Gerichte zu klären, welche Höhe hierfür angemessen ist. So entschied das AG Charlottenburg (Az.:236 C 282/04 vom 11.04.2005) entgegen der ursprünglichen Forderung eines Kartenverlages, in Höhe von 1220 Euro, dass eine fiktive Lizenzgebühr für einen DIN A 5 Kartenausschnitt lediglich 100 Euro beträgt. Für einen DIN A 4 –Ausschnitt seien nicht die geforderten 1660 Euro sondern 200 Euro als Schadensersatz angemessen. Auch hatte das AG die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 3200 Euro verworfen. Angemessen seien lediglich 100 Euro. Diese Entscheidung stellt jedoch bislang eine Ausnahme dar. In vielen anderen Entscheidungen wurden die Zugrundelegung der relativ hohen Lizenzgebühren und Rechtsanwaltskosten nicht als unangemessen angesehen. So in der Entscheidung eines anderen Richters des AG Charlottenburg in einem gleichgelagerten Fall (Urt. v. 15.12.2004 - Az.:231 C 252/04). Ebenfalls sah das OLG Hambung, Beschluss vom 10.3.2004, 5 W 3/04) die Geltendmachung eines Anspruches in Höhe von 800 Euro als rechtmäßig an, da auch der Gedanken einer wirkungsvollen Abschreckung angemessen zu berücksichtigen sei. Hier gibt es Informationen zur weit verbreiteten Abmahnung Filesharing
Fazit:
Grundsätzlich ist also festzustellen, dass nahezu alle Gerichte die nicht-lizensierte Verwendung eines Kartenausschnittes als Urheberrechtsverletzung angesehen haben. Hierunter fallen auch leicht abgeänderte Kartenausschnitte. Die umstrittene Frage, in welcher Höhe nachträglich eine Lizenzgebühr zu entrichten ist, wurde noch nicht abschließend geklärt. Die bisherige Rechtsprechung legte die oben beschriebenen, sehr hohen Beträge, zu Grunde. Die erstgenannte Entscheidung des AG Charlottenburg hat nun einen neuen Weg eingeschlagen. Inwieweit dies eine Ausnahme war, werden die nächsten Entscheidungen zeigen. Grundsätzlich muss man also genau darauf achten, ob im Internet gefundene Grafiken, Bilder oder eben auch Ausschnitte eines Stadtplanes urheberrechtlich geschützt sind. -------------------------------------------------------------------------------- Anzeige: Jetzt gibt es den Stadtplan fürs Handy. Informationen zum Thema GPS-Navigationssysteme und Handy Navigation finden Sie unter www.NavPortal.de