Grundsätzlich hat der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung zu tragen, da er durch das rechtswidrige Verhalten der Gegenseite Anlass dazu gegeben hat, hier rechtliche Schritte zu ergreifen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz der Kosten ist aber zum einen, dass die Abmahnung auch rechtmäßig erfolgt ist. Dies kann aufgrund der oftmals komplexen Rechtslage jedoch nur ein spezialisierter Anwalt in allen Einzelheiten einschätzen.
Zudem richten sich die Kosten der gegnerischen Anwälte nach dem so genannten Gegenstandswert. Diese werden in der Praxis aber vielfach zu hoch angesetzt. Zum einen um den Abgemahnten einzuschüchtern, zum anderen um Spielraum für Vergleichsverhandlungen zu haben. Selbstverständlich hat auch der abmahnende Rechtsanwalt im Hinblick auf die anfallenden Gebühren ein Interesse daran, den Gegenstandswert möglichst hoch anzusetzen. Auch die Fälle des Abmahnungsmissbrauchs müssen hier genannt werden. Dubiose Abmahnvereine und in Ihrem Kerngeschäft eher erfolglose Unternehmen haben die wettbewerbsrechtliche Abmahnung als lukrative Einnahmequelle entdeckt. Die Rechtsprechung hat zwischenzeitlich aber eine Reihe von Fallgruppen geschaffen, in denen die Abmahnkosten aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nicht vom Abgemahnten übernommen werden müssen.
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