Die Abmahnung von Website-Betreibern wegen der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Photos und Bildern ist inzwischen schon ein Klassiker.Wer eine Website betreibt, Nachrichten und kostenlose Informationen veröffentlicht oder Angebote bei eBay oder anderen Verkaufsplattformen einstellt wird dies in den seltensten Fällen ohne Bebilderung oder eine anderweitige Illustration machen. Bilder, Photos und Kurzvideos sind inzwischen Standard und steigern die Attraktivität von Online-Angeboten.
Doch nicht jede oder jeder macht sich die Mühe ein eigenes Photo oder Bild zu erstellen um es dann dem Beitrag beizufügen. „Drag & Drop“, „Copy & Paste“, „Kopieren und Einfügen“ sind die Schlagworte, und Befehle um schnell an bereits anderswo veröffentlichtes hochwertiges Bildermaterial zu kommen und das eigene Angebot dadurch attraktiver zu gestalten.
Aber Vorsicht, auch Bilder und Photos genießen in der Regel Schutz durch das Urheberrecht. Zwar gibt es spezielle Web-Angebote wie Flickr.com, auf denen man Millionen von Photos findet, die oftmals über entsprechende Lizenzbedingungen zumindest im privaten bereich kostenfrei genutzt werden können. Jedoch muss auch hier in jedem Einzelfall genau auf den Inhalt der Nutzungsbedingungen geachtet werden. Die meisten im Netz verfügbaren Photos dürfen jedoch nicht ohne weiteres veröffentlicht und verwendet werden. Es bedarf hier einer Einwilligung des Urhebers oder der Agentur, die dessen Rechte verwaltet. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Verwendung lizenzierter Bilder und Photos ohne Einwilligung für Nutzerinnen und Nutzer schnell zur teuren Falle werden kann. Ob aus Unwissenheit oder berechnendem Kalkül, wer eine Abmahnung wegen der nicht erlaubten Verwendung solchen Materials erhält, sieht sich in vielen Fällen „plötzlich“ mit hohen geltend gemachten Kosten und einem Unterlassungsanspruch konfrontiert.
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Die rechtlichen Hintergründe – Schöpfungshöhe und Lichtbildschutzrechte
Ob ein Photo, ein Bild, eine Grafik oder eine Illustration urheberrechtlichen Schutz genießt, ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Zentrales Merkmal ist dabei die Frage, ob es sich um ein Werk handelt, dass eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat, oder nicht. Grundsätzlich handelt es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechts, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Man stellt dabei auf individuelle Bezüge ab, die vorhanden sein müssen. Dies ist im Gesetz nicht genau geregelt. Allerdings haben sich in der Rechtsprechung der vergangenen Jahre Kriterien herausgebildet, die als Maßstab genommen werden können. Bei Grafiken ist beispielsweise davon auszugehen, dass die grafische Umsetzung und Darstellung technischer Abläufe urheberrechtlich geschützt ist. Darunter fallen beispielsweise Bedienungsanleitungen, die besonders übersichtlich oder anschaulich dargestellt sind. Ob Photos geschützt sind bemisst sich einerseits nach dem Urheberrecht. Urheber des Photos ist dabei der Photograph. Diesem steht das Recht zu, über die Verwertung und Verwendung des Photos zu entscheiden. Er hat darüber hinaus ein Recht die Beeinträchtigung oder Entstellung seines Photos zu untersagen, wenn dadurch seine "berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen gefährdet sind". Dieses Recht ist Teil des Urheberpersönlichkeitsrecht. Andererseits existiert in § 72 UrhG das so genannte Lichtbildschutzrecht. Danach sind auch Photos, also Lichtbilder und ähnliche Erzeugnisse, geschützt, wenn sie das Merkmal der Schöpfungshöhe, wie beispielsweise das Werk eines professionellen Photographen, noch nicht erreichen. Daraus folgt, dass nahezu jede Photographie rechtlich geschützt ist, egal ob sie objektiv hochwertig oder nur ein "Schnappschuss" ist. Wer sich also im Internet an fremden Photos für die eigene Website oder einer andere Veröffentlichung "bedient", dem muss klar sein, dass er damit in den meisten Fällen die Rechte eines Anderen verletzt. Wird dem Inhaber der Rechte dies bekannt, so hat er verschiedene Möglichkeiten darauf zu reagieren. Er kann die Sache auf sich beruhen lassen, er kann die Verwendung nachträglich genehmigen und dafür beispielsweise ein entsprechendes Nutzungshonorar verlangen oder er kann darauf mit einer Abmahnung reagieren, die für den Empfänger erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken bedeutet, da zumeist auch eine Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall beigefügt ist. Zur Geltendmachung der Rechte, sei es ein entsprechender Hinweis, eine Abmahnung oder eine Klage, ist grundsätzlich derjenige berechtigt, der die Rechte an dem Bild oder an dem Photo hat bzw. diese verwerten darf. Dies kann sowohl ein Photograph, eine Bilder-Agentur als auch eine andere beauftragte Gesellschaft sein. Hier ist jedoch im Einzelfall darauf zu achten, ob die geltend gemachten Rechte tatsächlich auch beim Absender liegen.
Entscheidungen der Gerichte
In den vergangenen Jahren gab es insbesondere seit der immer stärker werdenden Nutzung des Internets eine Vielzahl von Gerichtsverfahren und Entscheidungen im Bereich des urheberrechtlichen Schutzes von Bildern und Photos. In vielen Fällen streiten sich die Parteien neben der Frage, ob eine Veröffentlichung rechtswidrig war oder nicht, um die Höhe des entstandenen Schadens bzw. um die Höhe des in Folge der Rechtsverletzung zu entrichtenden Schadensersatz. Das Landgericht (LG) Köln (Az.:28 O 551/06, Urteil vom 07.03.2007) hat im Rahmen einer Entscheidung über die ungenehmigte Verwendung eines geschützten Photos bei eBay grundsätzlich im Leitsatz dazu ausgeführt: "Bei der Streitwertbemessung ist das Interesse des Rechteinhabers an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte zu berücksichtigen. Die gesetzgeberische Intention des verstärkten Schutzes geistigen Eigentums kann nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist." Dabei spiele es keine Rolle, ob derjenige, der das Photo unberechtigt verwendet hat, damit einen Gewinn erzielt hat. Insbesondere kam es im vorliegenden Fall auf die Schöpfungshöhe des Photos nicht an, da Lichtbilder nach § 72 UrhG immer geschützt sind. Das Gericht ist in diesem Fall von einem Streitwert von 6.000,00 Euro ausgegangen. In einem anderen Fall im Zusammenhang mit einer ungenehmigten Veröffentlichung auf eBay hat das Amtsgericht (AG) Köln (Az.:142 C 553/06, Urteil vom 30.04.2007) angenommen, dass ein Lizenzschaden pro Lichtbild, ohne weitere Kosten beispielsweise für die Einschaltung eines Rechtsanwalts, in Höhe von 450,00 Euro angemessen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.:ZR 266/02, Urteil vom 06.10.2005) hatte in einem anderem Sachverhalt grundsätzlich entschieden, dass beim unerlaubten Abdruck von Lichtbildern in einer Zeitung ebenfalls Schadensersatz fällig ist.
Fazit:
Bei der Gestaltung von Angebotsseiten oder Websites sollte stets darauf geachtet werden, dass nicht "aus Versehen" fremde Urheberrechte verletzt werden. Wenn durch die „Copy & Paste“-Funktion oder zu deutsch den Kopieren und Einfügen-Befehl geschützte Bilder, Photos, Grafiken oder Illustrationen in das eigene Angebot integriert werden, ist dies in den meisten Fällen nicht nur für den Urheber ärgerlich, sondern insbesondere auch für den Verursacher. Der Erhalt einer kostenintensiven Abmahnung bedarf in jedem Einzelfall einer genauen anwaltlichen Überprüfung. In vielen Fällen wird beispielsweise der Streitwert viel zu hoch angesetzt. Hier kann kompetente Beratung helfen. Ist man sich unsicher, ob ein Werk tatsächlich geschützt ist, sollte man zunächst den Anbieter des Fundorts kontaktieren und den Urheber um Erlaubnis zur Nutzung und Veröffentlichung bitten. Eine Alternative sind Photos und Bilder, die unter einer Creative Commons-Lizenz stehen. Wichtig zu wissen ist dabei, dass auch bei der Verwendung solcher Werke bestimmte Regeln gelten, die man einhalten sollte.