Abmahnfähig sind Verstöße im Bereich des Wettbewerbsrechts. Dieses ist im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Allerdings wird der Begriff des Wettbewerbsrechts hierbei sehr weit gefasst. Deshalb können Abmahnungen bei (vermeintlichen) Verstößen in folgenden Rechtsbereichen in Betracht kommen:
Wettbewerbsrecht
Hier stehen Verstöße gegen das UWG im Vordergrund. Häufige Fallgruppen sind etwa:
unlauterer Vorsprung durch Rechtsbruch
Urheberrecht
Beispiele:
- Abmahnung Filesharing
- Abmahnungen wegen Content-Diebstahl
- Abmahnungen wegen Anbietens von mp3-files in Tauschbörsen
- Abmahnungen wegen ungenehmigter Übernahme urheberrechtlich geschützter Werke wie Stadtplänen oder Texte
Markenrecht/ Domainrecht
Beispiele:
- Unzulässige Nutzung markenrechtlich geschützter Bezeichnungen wie Logos und Unternehmenskennzeichen
- Unzulässige Nutzung markenrechtlich geschützter Bezeichnungen als Domainname
- Unzulässiges Anlehnen des eigenen Produkte an fremde Unternehmenskennzeichen
Namensrecht
Da auch Unternehmensnamen vom Namensrecht des § 12 BGB umfasst sein können, spielt mit zunehmender Knappheit von kurzen und prägnanten Domainnamen auch der Bereich des Namensrechts eine immer größere Rolle.
Datenschutzrecht
Im Zusammenspiel mit der Fallgruppe „Vorsprung durch Rechtsbruch“ werden immer häufiger auch datenschutzrechtliche Verstöße abgemahnt. Beispiel hierfür sind etwa fehlende oder fehlerhafte Angaben im Impressum einer Website.
Verbraucherschutzvorschriften
Gerade der verstärkte Verbraucherschutz im Internet führt dazu, dass für Unternehmer eine fast unüberschaubare Vielzahl von Belehrungs- und Informationspflichten bestehen. Werden diese Pflichten nicht vollständig erfüllt, kann ein Mitbewerber hier ebenfalls unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt „Vorsprung durch Rechtsbruch“ abmahnen. Häufig betroffen sind hier:
- Fehlende oder fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht
- Die Verwendung unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Intransparente Preisangaben in Online-Shops
Störerhaftung
Eine Besonderheit sind die Fälle der so genannten Störerhaftung. Hier muss ein Seitenbetreiber nicht einmal selbst die eigentliche Rechtsverletzung begangen haben. Es genügt vielmehr, dass zu einer Rechtsverletzung beigetragen wird, die eigentlich durch andere begangen wurden.
Beispiels hierfür sind:
- Links auf rechtswidrige Inhalte
- Bewerben rechtswidriger Angebote und Produkte etwa im Rahmen von Partnerprogrammen