Bislang schien die Rechtslage gleichsam eindeutig wie unbefriedigend: Eltern hatten für Urheberrechtsverstöße ihrer Kinder in der sog. „Mitstörerhaftung“ einzustehen, wenn diese von dem auf sie zugelassenen Internetanschluss begangen wurden. Das Landgericht (LG) Köln brach nun kürzlich mit dieser Rechtsprechung und zeigte weitere Kriterien für die Haftung auf.
Was war geschehen?
Ein Softwareunternehmen hatte einen Vater abgemahnt, da von dem auf diesen zugelassenen Internetanschluss aus ein Computerspiel in eine Filesharing-Tauschbörse hochgeladen worden sein soll. Allerdings leben in dem Haushalt neben dem Betroffenen noch dessen Gattin sowie die beiden Kinder des Ehepaares.
Das Softwareunternehmen verlangte von dem Familienvater die Zahlung eines Pauschalbetrages von 500,00 €.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Köln entschied (Az. 33 O 353/11), dass der abgemahnte Familienvater weder als Täter noch als Störer für die gerügte Urheberrechtsverletzung haften müsse. Er habe hinreichend dargelegt, dass er nicht der alleinige Nutzer des Internetanschlusses sei, sondern vielmehr auch die restlichen Familienmitglieder uneingeschränkten Zugang zum Internet haben. Dies widerlege schon die Vermutung, dass das Filesharing auch von dem Abgemahnten begangen worden sei.
Fazit
Das LG Köln brach mit seiner Entscheidung mit der bislang gängigen Rechtsprechung. Bislang wurde von den Gerichten angenommen, dass der Inhaber des Internetanschlusses auch für die Urheberrechtsverstöße seiner Familienmitglieder haften müsse. Eine derartige „Mitstörerhaftung“ schließt das LG Köln nun aber aus, wenn bewiesen werden kann, dass der Internetanschluss auch von anderen Mitgliedern der Familie genutzt wird.