Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich mit der Frage beschäftigt, wann Sammelabmahnungen rechtsmissbräuchlich sind.
Was war geschehen?
Auslöser des Rechtsstreits waren zahlreiche Abmahnungen eines Spielzeughändlers, der seine Produkte online vertreibt, gegenüber zahlreichen Mitkonkurrenten. Diese sollen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. Die Abgemahnten wandten sich gemeinsam an einen Rechtsanwalt, der wiederum eine gesammelte Gegenabmahnung aussprach. Der ursprünglich Abmahnende sah hierin eine „konsternierte Racheaktion“.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Hamm teilte in seiner Entscheidung (Az.: I-4 U 9/11) die Auffassung des Rechtsanwalts der Abgemahnten und befand, dass die Gegenabmahnungen der Konkurrenten des Spielzeughändlers rechtsmissbräuchlich seien. Ein Rechtsmissbrauch liege nämlich vorwiegend dann vor, wenn der Zweck der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches ein sachfremdes Ziel sei. Ein solches sei beispielsweise die Gebührenerzielung, was das OLG auch als Hauptmotiv der Abmahnung feststellte.
Weiterhin stellte das Oberlandesgericht Hamm fest, dass es sich auch um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung handele, wenn eine Mehrfachverfolgung auf einem koordinierten Verhalten der Abmahnenden beruhe. Außerdem müsse die Kostenbelastung durch die vielfachen Abmahnungen unangemessen erscheinen. In diesem Aspekt konstruierte das OLG den Anwalt als einen „Wissenszurechner“, weshalb sich jeder einzelne Mandant das gesamte Wissen um die Vielfachabmahnung zurechnen lassen müsse.
Fazit
Entsprechend dem OLG Hamm ist eine Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Hauptziel der Abmahnung in der Erzielung von Gebühren und nicht in der Herstellung eines fairen Wettbewerbs, dem ursprünglichen Zweck der Abmahnung, liege. Dies könne auch dann vorliegen, wenn die Abmahnung von mehreren Abmahnern durch einen Rechtsanwalt koordiniert werde.