"Gefällt mir“-Button weiterhin ein Risiko

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Die Integration des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf Websites und Onlineshop gestaltet sich nach wie vor problematisch. Zwar bietet er aus Nutzer- und Marketingsicht viele Vorteile und Möglichkeiten, Datenschützern ist er aber schon seit Längerem ein Dorn im Auge. Nach dem Landgericht Hamburg urteilte nun auch das Kammergericht Berlin.

Was ist passiert?

Facebook sammelt mithilfe dieses kleinen Buttons eine Unmenge von persönlichen Daten – und diese nicht nur von Facebook-Nutzern, sondern auch von nichtregistrierten Usern. Welche Informationen dabei genau gesammelt werden, gibt das Social Network nicht preis. Genau das macht es für den Seitenbetreiber schier unmöglich, eine vollständige Datenschutzerklärung zu verfassen, auch, weil die Übermittlung der Daten laut deutschem Bundesdatenschutzgesetz einer Zustimmung der Kunden bzw. einer rechtlichen Grundlage bedarf.
Zahlreiche Abmahnungen wurden schon an Betreiber von Websites, die den umstrittenen Button verwenden, ausgesprochen. Hauptansatzpunkt dabei waren vermeintliche Wettbewerbsverstöße durch eine mangelhafte Datenschutzerklärung.

Entscheidung des Gerichts

In diesem Zusammenhang und besonders in den jüngsten Gerichtsentscheidungen bedeutend geworden ist der § 13 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz): „Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten (…) zu unterrichten (…)“

An dieser Stelle knüpfte sowohl das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 91 O 25/11) als auch das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11) an und prüfte, ob die Übertragung von Daten in Bezug auf den „Like“-Button gemäß des § 13 Abs. 1 TMG ein Marktverstoß darstellt. Beide Gerichte kamen überein, dass ein Datenschutzverstoß in diesem Kontext keineswegs ein Wettbewerbsrechtsverstoß sei.
Weiterhin befand das Kammergericht, dass keine Schutzfunktion für Mitbewerber des Websitebetreibers, der den „Like“-Button verwendet, bestehe, da diese nach § 13 Abs. 1 TMG lediglich gewährleisten solle, dass sich der Nutzer einen umfassenden Überblick verschaffen kann. Das Kammergericht verneinte auch die Wettbewerbswidrigkeit im Bezug auf andere Mitbewerber verneint.
Anders als das Kammergericht sieht das Landgericht Hamburg allerdings den „Like“-Button als wettbewerbswidrig an.

Fazit

Das Urteil des Kammergerichts Berlin ist in den wesentlichen Punkten deckungsgleich zu der Entscheidung des LG Hamburg, allerdings unterscheiden sich die Richtersprüche in der Frage der Wettbewerbswidrigkeit.
Generell ist es nur zu empfehlen, eine umfangreiche Datenschutzerklärung zu verfassen, die eindeutig auf den „Gefällt mir“-Button verweist. Darüber hinaus sollte die damit verbundene Weitergabe der Daten unbedingt erwähnt und bestenfalls sogar zu den AGBs von Facebook verwiesen werden.

Was können Sie tun, wenn Sie abgemahnt wurden?