Abmahnungen wegen fehlender Kennzeichnung von Elektrogeräten

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In den vergangenen Monaten ist es immer wieder zu kostenintensiven Abmahnungen gegen Hersteller oder Importeure von Elektrotechnik oder Elektronikgeräten gekommen. Dabei wurde Verstöße gegen die Vorschriften des Elektrogesetz (ElektroG) geltend gemacht. Danach gibt es die Verpflichtung, beispielsweise ein elektronisches Gerät, das auf den Markt gebracht werden soll, zunächst bei der "Stiftung Elektro - Altgeräte Register" (EAR) in Fürth (Bayern) anmelden zu müssen.

Haben der Hersteller oder der Primär-Importeur dies verpasst, drohen Abmahnungen. Seit November 2005 besteht die Registrierungspflicht für Hersteller, Importeure und teilweise auch Wiederverkäufer von Elektronikgeräten. Darüber hinaus besteht seit März 2006 eine Kennzeichnungspflicht für alle erfassten Geräte. Ferner müssen seit letztem Jahr dort registrierte Unternehmen auch die Rücknahme, die Entsorgung oder Wiederverwertung ihrer Geräte kontrollieren.

Die rechtlichen Hintergründe

Die Abmahnungen stützen sich auf § 6 Absatz 2 ElektroG („Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“). Darin heißt es:" Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen. Jeder Hersteller hat die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen." Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Registrierungspflicht verstößt, muss zudem damit rechnen, eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro bezahlen zu müssen. Insbesondere Hersteller oder Importeure von elektronischen Geräten in folgenden Kategorien sind davon betroffen:

  • Haushaltsgroßgeräte, z.B. Kühlschränke und Herde
  • Haushaltskleingeräte, z.B. Kaffeemaschinen oder Toaster
  • Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  • Geräte der Unterhaltungselektronik
  • Beleuchtungskörper
  • Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
  • Spielzeug
  • Sport- und Freizeitgeräte
  • Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  • automatische Ausgabegeräte

Eine Einzelauflistung der anmeldepflichtigen Geräte in den genannten Kategorien findet sich im Anhang des ElektroG:
http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/downloads/doc/5582.php Durch mehrere Gerichtsentscheidungen wurde zudem festgestellt, dass Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten des ElektroG auch einen wettbewerbsrechtlichen Charakter haben und damit abmahngefährdet sind.

Entscheidungen der Gerichte

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.:I 20 W 18/07, Beschluss vom 19.04.2007) hatte darüber zu entscheiden, ob die Registrierungspflicht nach § 6 Absatz 2 ElektroG gleichzeitig im Sinne des § 4 Nr.11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dort heißt es:"Unlauter (...) handelt insbesondere, wer (...) einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln." Das OLG hat diese Frage bejaht und dabei festgestellt, dass eine Registrierungspflicht nicht alleine aus umweltpolitischen Gesichtspunkten notwendig ist, sondern durchaus auch eine Auswirkung auf das Marktverhalten der Teilnehmer am Wettbewerb hat. Ferner ist in einem solchen möglichen Vertriebsverbot eine Marktverhaltensregel zu sehen. Auch das LG Hamburg (407 O 60/07) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und das LG Düsseldorf (Az.:38 O 149/06) als Vorinstanz der angesprochenen Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-20 W 18/07) haben diese Ansicht bestätigt.

Fazit:

Abmahnungen wegen geltend gemachten Verstößen gegen das ElektroG und das UWG sind in den vergangenen Monaten wieder zahlreicher geworden. Von den kostenintensiven Abmahnungen sind in diesem eine Vielzahl von Unternehmern, Herstellern und Importeuren betroffen. Wer elektronische Artikel oder Elektrogeräte auf den Markt bringt, sollte sich deswegen genau bei der zuständigen Stelle informieren, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht, oder nicht. Selbst wenn die Registrierung vergessen wurde, muss nicht jede Abmahnung zusammen mit der beigefügten Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall rechtlich richtig sein. Hier lohnt es sich im Einzelfall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, ob die geltend gemachten Vorwürfe zutreffen und in welcher Form mit der Abmahnung umgegangen werden sollte. Autor:Philipp Otto Rechtsberatung Internetrecht und Abmahnungen:Rechtsanwalt Sören Siebert