In letzter Zeit ist es vermehrt vorgekommen, dass bereits von der Kanzlei U + C Urmann und Collegen Rechtsanwälte abgemahnte Filesharer weitere Abmahnungen erhalten haben. Diese beziehen sich meistens auf Filme der Silwa Filmvertriebs AG, die auch schon die Rechte an dem ursprünglich abgemahnten Titel hält.
Die Zulässigkeit von weiteren Abmahnungen hängt insbesondere davon ab, ob sich die Unterlassungserklärung, die der Abgemahnte im ersten Fall unterschrieben hat, nur auf einen konkreten Titel des Rechteinhabers bezieht oder allgemein gefasst ist.
Sollte die Unterlassungserklärung nur auf einen Filmtitel bezogen sein, hängt die Zulässigkeit davon ab, ob durch die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr des Filesharings verringert wurde.
Auslegung der Unterlassungserklärung nach gleichartigen Verletzungshandlungen
Dies muss durch Auslegung ermittelt werden. Hier werden die Interessen des Rechteinhabers sowie des Filesharers berücksichtigt. Die beiden Parteien sollten ein Interesse daran haben, dass die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird, sofern es sich um gleichartige Verletzungen handelt. Auf diese gleichartigen Verletzungen soll die Unterlassungserklärung ausgelegt werden.
Weitere Abmahnungen unzulässig
Der Betroffene hat folglich durch die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr für weitere gleiche Urheberrechtsverletzungen ausgeschlossen haben.
Somit könnten weitere Abmahnungen, wie von der Kanzlei U + C Urmann und Collegen Rechtsanwälte für die Silwa Filmvertriebs AG, unzulässig sein, sollten sie sich auf weitere Titel des gleichen Rechteinhaber beziehen.