Im Auftrag der Splendid Film GmbH mahnt die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte derzeit zahlreiche Internetanschlussinhaber ab, von deren Anschluss der Film aus einer P2P-Tauschbörse heruntergeladen worden sein soll.
Nach Schätzungen der Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn wurden im Jahr 2011 über 218.000 Filesharingabmahnungen verschickt. Im Jahr 2012 ging die Abmahnwelle etwas zurück. Die Entwicklungen im Jahr 2013 wurden noch nicht geprüft.
Die oben genannte Kanzlei aus Hamburg hat sich auf das Versenden von Abmahnungen im Bereich Urheberrechtsverletzungen und den Missbrauch von Tauschportalen spezialisiert.
Die Rechtsanwälte sind in Berlin und Hamburg ansässig und spezialisiert auf alle rechtlichen Angelegenheiten, die direkt im Zusammenhang mit Medien, Technologie und Wissenschaft stehen. Sie sind spezialisiert auf das Abmahnen von Rechtsverletzungen an Filmwerken und Musiklabeln, um die Urheberrechte zu sichern bzw. entschädigt zu bekommen. Sasse und Partner ist dafür bekannt, regelmäßig Mahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Dateibörsen zu versenden und die Ansprüche bis zum Schluss durchzufechten. Die Anwälte vertreten oder vertraten unter anderem die Senator Film Verleih GmbH, Boje Buck Produktion GmbH, Roadrunner Records GmbH sowie die Splendid Film GmbH.
AnzeigeDie Anwälte arbeiteten in der Vergangenheit mit dem Ermittlungsdienstleister Zarei GmbH zusammen, welche durch eine Antipiracy-Software die IP-Adressen der Abgemahnten ermittelt und somit an die benötigten Daten gelangt, die eine Mahnung wegen unerlaubtem Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen rechtfertigen. Anhand der IP-Adressen können dann über den jeweiligen Provider die Anschlussinhaber der Telefonanschlüsse ausgemacht werden.
Es ist die direkte Weitergabe von Dateien durch Verwendung eines Filesharing-Netzwerkes. Die Dateien befinden sich auf den Computern von Internetnutzern und werden von anderen, interessierten Netzwerkteilnehmern sowohl heruntergeladen, als auch gleichzeitig an andere Nutzer hochgeladen. Die Teilnehmer stellen dabei eine Auswahl eigener Dateien zur Verfügung und können im Gegenzug auf die Dateien der anderen Nutzer zugreifen, um diese zu kopieren.
Um den Zugriff auf ein solches Netzwerke zu ermöglichen, sind spezielle Computerprogramme, Browser oder Browser-Add-ons notwendig. Bekannte Programme sind hierbei die Peer-to-Peer Netzwerke wie eDonkey, BitTorrent, Shareaza, Overnet oder eMule. Da beim Austausch der Dateien das Original selbst trotzdem auf dem Computer der Besitzer bleibt, ist der in den Medien oftmals verwendete Begriff „Tauschbörse“ nicht korrekt.
Portale wie Musicload, Napster oder iTunes bieten gegen Bezahlung einzelne Songs oder ganze Alben zum Download an und stellen somit eine legale Alternative dar. Generell sind sowohl der Download als auch das Anbieten von Musik- oder Filmdateien illegal, wenn der Austausch der Dateien nicht bezahlt wird, widerspricht dies dem geltenden Recht. Die Musik- und Filmindustrie geht dabei sehr streng gegen das Benutzen von „Tauschbörsen“ vor und macht nicht selten Gebrauch von einem Anwalt für Wettbewerbsrecht oder einem Fachanwalt für Medienrecht.
Durch eine solche Filesharing Abmahnung wird versucht, eine rechtliche Auseinandersetzung ohne Gerichtsverfahren beizulegen. Besonders von Seiten der Musikindustrie wird bei der Verletzung vom Urheberrecht exzessiver Gebrauch von Abmahnungen gemacht.
In einer Filesharingabmahnung führen die beauftragten Anwälte auf, welche Urheberrechtsverletzungen dem Abgemahnten vorgeworfen werden. Dabei werden sowohl Datum als auch Dateiname und Dateigröße aufgelistet. Die Abgemahnten sollen zudem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben und pauschalisierte Zahlungen von Schadensersatz und Anwaltsgebühren leisten, wobei der Betrag meistens zwischen 400 und 1.200 € liegt.
Eine Unterlassungserklärung ist eine Verpflichtung des Verletzers, in Zukunft das gemahnte Verhalten zu unterlassen.
Bei Verstoß ist diese Unterlassungserklärung meist mit einer Vertragsstrafe versehen, die eine Geldforderung von mehreren Tausend Euro darstellt. Die Abmahnkosten richten sich gewöhnlich nach dem sogenannten Gegenstandswert, welcher sich nach Aktualität und Umfang der Datei richtet. Zudem wird geprüft, ob das Werk noch in der Verwendungsphase für Kino und Charts ist und ob es erfolgreich war.
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Die Kanzlei schreibt Abmahnungen mit dem Titel „Unerlaubtes Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen" und dem Grund der unerlaubten Verwertung geschützter Filmwerke im Internet gemäß §§ 97, 97a, 98, 94, 16, 19a UrhG. Der Abgemahnte habe mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Filmwerke des Mandanten zum Abruf durch andere Teilnehmer von File-Sharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Dem Schreiben, das Sie per Post oder Fax erreicht, liegt ein Entwurf einer unbedingten, unwiderruflichen und vertragsstrafenbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei, die innerhalb einer gesetzten Frist unterzeichnet werden soll. Des Weiteren sollen Schadensersatzansprüche in Höhe von 800,00 € beglichen werden, die die entstandenen Kosten für die rechtswidrige Nutzung, die Ermittlung, die Providerauskunft und der rechtsanwaltlichen Tätigkeit abdecken sollen.
Sasse & Partner droht zudem damit, dass nach Ablauf der vorgenannten Frist ohne eingegangene Antwort weit höhere Kosten auf sie zukommen werden.
Im folgenden Video erfahren Sie, wie Sie Ihre Filesharing-Abmahnung abwehren.
{artfastyoutube videoid="e-KnWq0FIb4"}{/artfastyoutube} AnzeigeWas ist zu tun wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse und Partner bekommen haben?
Zunächst einmal ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und sich nicht von den Vorwürfen, Drohungen und immensen Geldforderungen einschüchtern zu lassen. Es sollte überprüft werden, ob die behaupteten Urheberrechtsverletzungen vorliegen und die geltend gemachten Ansprüche rechtens sind. Meiden Sie Anrufe oder selbst verfasste Schreiben an die mahnende Kanzlei, da diese oftmals zu unbedachten Äußerungen führen, deren rechtliche Folgen nicht überblickt oder später gegen Sie verwendet werden können.
Trotz der oftmals kurzen Fristen sollte die mitgeschickte, strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben werden, da Sie sonst den Vorwurf verbindlich anerkennen und sich zur Zahlung der Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen verpflichten. Zudem ist das Unterlassungsversprechen meist derart weit gefasst, dass in der Zukunft sehr schnell ruinöse Vertragsstrafen anfallen können. Wenn nach sorgfältiger juristischer Prüfung geraten wird, eine Unterlassungserklärung abzugeben, dann sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung verfasst werden.
Mit dieser zu Ihren Gunsten modifizierten Unterlassungserklärung können Sie dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgehen, da Sie sich verpflichten, die vorgeworfenen Rechtsverletzungen zukünftig nicht zu begehen. Es wird weder ein Schuldgeständnis abgegeben, noch wird die Verpflichtung zu Schadenersatz angenommen. Im Falle einer Klage kommt es vor Gericht nur noch zum Streit um die Abmahnkosten bzw. Anwaltskosten, wobei der Streitwert dann deutlich reduziert ist.
Bevor Sie der Forderung nachgeben und das Geld bezahlen, sollten sie Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt aufnehmen und Ihm den Auftrag erteilen, Ihren Rechtsfall zu prüfen. Dieser kann eine Fristenverlängerung vereinbaren, eine modifizierte Unterlassungserklärung aufsetzen und versuchen, den zu zahlenden Schadensersatz und die Rechtsanwaltsgebühren zu reduzieren. Es ist wichtig, eine schriftliche Bestätigung der mahnenden Kanzlei mit dem Inhalt zu erhalten, dass mit Zahlung des neuen Betrages alle Ansprüche vom jeweiligen Rechteinhaber erfüllt sind. Mehr Informationen zu Filesharing Abmahnungen finden Sie sie hier.
Inzwischen ist eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrecht gesetzlich in § 97a UrhG geregelt. Die Vorschrift begrenzt die Erstattung von Anwaltskosten in einzelnen Vorkomnissen auf pauschal 100 EUR, ist dabei allerdings an verschiedene Voraussetzungen geknüpft über die die Rechteinhaber meit schlecht informiert sind.
Nach § 97a Abs. 1 UrhG soll der Kläger den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen. Er gibt Ihm damit die Gelegenheit, den Streit durch eine angemessene Vertragsstrafe und der Abgabe einer bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Ist diese Abmahnung berechtigt, “ kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden." Wird sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und der Verletzer erkennt den Anspruch ohne weiteres an, muss der Kläger die entstandenen Gerichtskosten selbst tragen.
Desweiteren besagt das Gesetz, dass sich der Kostenersatz für erforderliche Aufwendungen (Anwaltskosten etc.) bei bestimmten Voraussetzungen auf 100 € beschränkt. Dabei ist vorauszusetzen, dass es sich um eine erstmalige Abmahnung und einen einfach gelagerten Fall mit unerheblicher Verletzung vom Urheberrecht handelt und dieser außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand. Allerdings wird diese Vorschrift in der Praxis von den Gerichten in Abmahnungen so gut wie nie angewendet.
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