Eigentlich ging es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einer wegen Filesharings abgemahnten Frau. Doch dann thematisierte das OLG Düsseldorf in seiner Urteilsbegründung zahlreiche elementare Punkte für Abmahnverfahren.
Was war geschehen?
Eine Frau soll vermeintlich das Urheberrecht der Mandantin der Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte verletzt haben, welche diese daraufhin abgemahnt hatte. In der Abmahnung wurde von der abmahnenden Kanzlei aufgrund eines Urheberrechtsverstoßes in einer Tauschbörse die Unterzeichnung einer beigefügte, pauschalen Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz gefordert. Die vermeintliche Filesharererin beantragte sodann für die Fortdauer des Verfahrens Prozesskostenhilfe, sodass das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf den Fall vorgelegt bekam.
Entscheidung des Gerichts
Die Richter stellten in dem Beschluss vom 14. November 2011 (Az.: I-20 W 132/11) zunächst fest, dass die Abmahnung der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte nicht den allgemeinen Anforderungen einer Abmahnung genüge. Sie rügten, dass die Kanzlei keine Nachweise über die tatsächliche Inhaberschaft der Rechte der abgemahnten Werke vorgelegt worden seien. Dies sei, insbesondere bei Werken, deren Rechte von mehreren Kanzleien vertreten werden, unabdingbar, da sonst eine konkrete Zuordnung nicht möglich sei.
Darüber hinaus stellte das OLG Düsseldorf fest, dass die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu allgemein gefasst sei, da sie sich auf alle Werke der Rechteinhaber beziehe. Dies sei mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht vereinbar, da das Risiko einer weiteren Rechtsverletzung ob der Frage, ob ein Werk zu dem Rechteinhaber gehört oder nicht, nicht pauschal auf den Betroffenen umgelegt werden könne. Hierdurch habe der vermeintliche Filesharer erhebliche Nachteile.
Insgesamt beurteilte das OLG Düsseldorf die Abmahnung der Hamburger Kanzlei als eine „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“.
Fazit
Das OLG Düsseldorf stärke die Interessen der Betroffenen enorm. Die Rechtsfolge einer zu pauschal gehaltenen Unterlassung wäre die Nichtigkeit dieser, was für zahlreiche Unterzeichner, denen weitere Abmahnungen drohen, ein deutlicher Vorteil wäre.
Insgesamt sollte auch weiterhin jede Abmahnung und besonders die Unterlassungserklärung gründlich geprüft werden.
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