UWG

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt das wichtigste Gesetz im Bereich des Wettbewerbsrechts dar. Zentrale Norm des Gesetzes ist dabei § 3 UWG, welcher ein Verbot des unlauteren Wettbewerbs normiert. § 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

In § 4 UWG folgen dann beispielhafte Aufzählungen für Fälle unlauteren Wettbewerbs. Das UWG spielt im Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen eine große Rolle. Oftmals sind es direkte Verstöße gegen Normen des UWG, welche im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geahndet werden sollen. Über die Fallgruppe „Vorsprung durch Rechtsbruch“ des § 4 Nr. 11 UWG können darüber hinaus auch Rechtsverstöße aus anderen Gesetzen in den Geltungsbereich des Wettbewerbsrechts einbezogen werden. Diese Rechtsverstöße müssen jedoch einen wettbewerbsrechtlichen Einschlag haben. So ist es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Geschäftsführer eines konkurrierenden Unternehmens bei Rot über eine Ampel geht und hierdurch einen Rechtsverstoß begeht. Wenn der Geschäftsführer auf seiner Website jedoch die Kunden nicht über das nach § 312d BGB vorgeschriebene Widerrufsrecht informiert, ist dies im Zusammenhang mit § 4 Nr.11 UWG geeignet, einen Wettbewerbsverstoß zu begründen.