Hamburger Brauch

Der „Hamburger Brauch“ hat sich aus der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Thema "modifizierte Unterlassungserklärung" zusammen. Im Falle einer Abmahnung kann der Abgemahnte bzw. sein Anwalt in bestimmten rechtlichen Grenzen eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung verfassen. Der "Hamburger Brauch" betrifft dabei eine Formulierung innerhalb der  Unterlassungserklärung in Bezug auf die Höhe der Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung.

Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung

In den meisten Fällen enthält die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung bereits eine Regelung zur Vertragsstrafe. Diese Regelung sieht häufig vor, dass der Abgemahnte bei einem weiteren Rechtsverstoß eine feste Vertragsstrafe von 5001 Euro an den Abmahner zahlen muss. Die Vertragsstrafe ist deshalb mit 5001 Euro beziffert, damit ein Streit um diese Vertragsstrafe vor dem Landgericht geführt werden kann.

Alter Hamburger Brauch

Unter "Hamburger Brauch" wird dagegen eine Formulierung innerhalb der Unterlassungserklärung verstanden, nach der die Höhe der festzusetzenden Vertragsstrafe durch das dann anzurufende Gericht zu bestimmen ist, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird.

Neuer Hambuger Brauch

Allerdings erkennen die Gerichte die Vereinbarungen im Rahmen des „Hamburger Brauchs“ in der ursprünglichen Handhabung nicht mehr an. Vielmehr wird nun die Festsetzung der Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung dem Abmahnenden überlassen. Kommt es zum Streitfall, steht den Gerichten aber eine Überprüfung der Strafe zu. Dies kann für den Abgemahnten insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn das Gericht die geforderte Vertragsstrafe als zu hoch befindet und der Abmahner somit in dem Verfahren unterliegt. Der Abmahner hat dann nämlich alle Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu tragen. Jedoch besteht für den Abgemahnten insbesondere bei mehreren Rechtsverstößen auch die Gefahr, dass das Gericht die Vertragsstrafe als zu niedrig ansieht und nach oben korrigiert.

Da sich dieses Vorgehen doch erheblich von der ursprünglichen Praxis unterscheidet, wird es hinlänglich als „Neuer Hamburger Brauch“ bezeichnet.

Vorsicht bei selbst erstellten Modifizierungen im Hinblick auf die Vertragsstrafe

Aufgrund der weitreichenden finanziellen und juristischen Konsequenzen (und aufgrund meiner anwaltlichen Erfahrung mit "selbstmodifizierten" Unterlassungserklärungen von Mandanten) kann ich nicht dazu raten, Änderungen im Bereich Vertragsstrafe und Hamburger Brauch ohne die Beratung eines spezialisierten Anwalts vorzunehmen.