Der Abgemahnte verpflichtet sich mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung, ein bestimmtes in der Unterlassungserklärung näher bezeichnetes Verhalten zu unterlassen. Für den Fall, dass der Abgemahnte hiergegen verstößt, ist die Unterlassungserklärung in der Regel mit einem Vertragstrafeversprechen in meist beträchtlicher Höhe versehen.
Bei der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ist besondere Vorsicht angebracht. Viele Unterlassungserklärungen sind so weit gefasst, dass ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung nahezu unvermeidbar ist. In diesen Fällen wird dann stets die vereinbarte Vertragsstrafe fällig, was vor allem bei mehreren Verstößen über das Internet (Stichwort Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs) schnell zu Vertragstrafen in Höhe von mehreren zehn- oder hunderttausend Euro führen kann.
Gewarnt werden soll hier auch vor einer eigenmächtigen Modifizierung der Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Hilfe. Die Rechtsprechung ist in der Regel ziemlich streng in bezug auf die Erfordernisse einer Unterlassungserklärung, durch die eine Wiederholungsgefahr ernsthaft ausgeschlossen werden soll. Wird hier die Unterlassungserklärung eigenmächtig zu weit modifiziert, droht mangels wirksamen Ausschlusses der Wiederholungsgefahr der Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Deshalb sollten Sie sich vor der Abgabe entsprechender Unterlassungserklärungen stets von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.