Oftmals ist der Abmahnung eine Kostennote des abmahnenden Rechtsanwalts beigefügt. In der Regel hat bei einer berechtigten Abmahnung der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung, also insbesondere die Anwaltskosten zu tragen. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten
ist seit der Neufassung des UWG nun in § 12 Abs.1 S.2 UWG gesetzlich geregelt. Diese Kosten werden mit der anwaltlichen Kostennote geltend gemacht.
Die Kosten der Abmahnung müssen jedoch nur dann vom Abgemahnten übernommen werden, wenn die Abmahnung auch zu Recht erfolgt ist. Voraussetzung hierfür sind neben formellen Aspekten der Abmahnung vor allem die Abmahnbefugnis, die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruchs, die Angemessenheit des Gegenstandswerts sowie die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts.
Als Beispiel:
Bei einem Gegenstandswert von 50.000,00 Euro und einer mittleren Geschäftsgebühr von 1,3 ergeben sich folgende Gebühren des gegnerischen Anwalts:
Gegenstandswert: 50.000,00 Euro 1,3 Geschäftsgebühr: 1.359,80 Euro zzgl. Auslagenpauschale: 20,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer: 220,77 Euro Gesamtkosten: 1.600,57 Euro
Allerdings ist der Gegenstandswert bei jeder Abmahnung individuell zu bestimmen. Auch eine Gebühr höher als 1,3 kann durchaus gerechtfertigt sein.
Diese Voraussetzungen können jedoch nur im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.